Ra 2025/06/0054 Rn. 3 3 – VwGH Rechtssatz
Der Ersatz eines Streitgenossenzuschlages ist in den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen.
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