Rückverweise
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1999, 99/05/0122, zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) ausgesprochen, aus § 5 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass im Grünland Flächen gesondert festzulegen sind, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind. Auf diesen gesondert festgelegten Flächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht grundsätzlich verboten, wie sich schon aus der beispielsweisen Aufzählung nach § 5 Abs. 2 lit. e, f und g ergibt. Gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. müssen bauliche Anlagen im Grünland für die ausgewiesene Nutzung erforderlich und spezifisch sein (vgl. auch VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach dem K-ROG 2021 übertragbar, zumal die Bestimmung des § 5 K-GplG 1995 in den für die - in den zitierten Erkenntnissen erfolgte - Auslegung durch den VwGH relevanten Passagen den maßgeblichen Bestimmungen §§ 27, 28 K-ROG 2021 entspricht.