Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, der durch § 18 VwGVG 2014 ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, kommt als Partei dieses Verfahrens auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Art 133 Abs 7 B-VG zu.
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