Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gem § 66
Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung
und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz
zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung
dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der
Regelung des § 66 Abs 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine
Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene
Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden
unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.
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