Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44).
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