Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2") ergibt sich, dass sich § 13 Abs. 4 VwGVG und die damit festgelegte Verpflichtung des VwG, "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", lediglich auf die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beziehen. Dies zeigt sich auch daran, dass das VwG der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, nach seiner Entscheidung die Akten des Verfahrens zurückzustellen hat (vgl. etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, Rn. 27, wonach die Bestimmung des § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielt; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG Rz. 74 [Stand 1.3.2022, rdb.at], wonach das VwG über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten "Zwischenverfahren" durch gesonderten Beschluss zu entscheiden habe).
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