Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, was auch für ein Vollstreckungsverfahren gilt, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung dient (vgl. VwGH 8.9.2020 Ra 2020/07/0061, Rn. 19; 28.5.2013, 2011/05/0139; zu Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO vgl. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0058, mwN, auch aus der Judikatur des EGMR).
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