Durch das (bloße) Vorliegen einer Mitteilung im Sinne des § 130 Abs. 10 GewO 1994 konnte der betroffene Arbeitnehmer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Der von ihm begehrten Feststellung (betreffend seine [fehlende] Zuverlässigkeit gemäß § 130 Abs. 8 GewO 1994) kam nämlich nicht - wie von der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gefordert - die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Der vom betroffenen Arbeitnehmer ins Treffen geführte Umstand, ihm sei aufgrund der Mitteilung der Sicherheitsbehörde die Möglichkeit genommen, einen Dienstvertrag fortzuführen oder abzuschließen, zeigt lediglich eine mögliche faktische bzw. wirtschaftliche Reflexwirkung der der Mitteilung zugrundeliegenden Norm auf, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung kein rechtliches, einen Feststellungsantrag rechtfertigendes Interesse begründet (zur Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der an Gewerbetreibende gerichteten §§ 130 Abs. 8, 9 und 10 sowie 367 Z 50 und 51 GewO 1994 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsphäre des antragstellenden Berufsdetektivs vgl. auch den Beschluss des VfGH vom 11. Juni 2018, G 128/2017).
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