Rückverweise
Die Mitteilung der Sicherheitsbehörde im Sinne des § 130 Abs. 10 GewO 1994, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 leg. cit. bekannt gegebenen Person nicht gegeben sei, zeitigt weder für den Gewerbeinhaber noch für den betreffenden Arbeitnehmer unmittelbare Rechtsfolgen. Somit erschöpft sich das Wesen einer Mitteilung im Sinne des § 130 Abs. 10 GewO 1994 in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Sicherheitsbehörde über das Vorliegen der Unzuverlässigkeit der betroffenen Person. Damit sind weder für die betroffene Person noch für den Gewerbetreibenden (unmittelbare) Rechtsfolgen verbunden. Nur wenn der Gewerbetreibende einen Arbeitnehmer beschäftigt, der nicht die gemäß § 130 Abs. 8 GewO 1994 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, drohen verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach § 367 Z 50 GewO 1994, wobei in einem solchen Fall die Gewerbebehörde für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit des betroffenen Mitarbeiters zuständig ist.