Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die drei in Art. 83 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen, die in Art. 83 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Kriterien sowie die in § 19 VStG festgelegten Kriterien und im Fall von zu bestrafenden Unternehmen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV unter Berücksichtigung deren Größe vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG einzelfallbezogen von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn der DSGVO und des VStG Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zur Strafbemessung nach § 19 VStG etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/11/0002, Rn. 46, mwN).
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