Die Änderung des §12 Abs. 1a WaffG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2025 ist gemäß § 62 Abs. 23 WaffG ohne besondere Übergangsbestimmung in Kraft getreten. Es kommt daher allein auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. (im Fall einer Beschwerdeentscheidung) des VwG im Verfahren über die Verhängung des Waffenverbotes und nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Tat oder Verurteilung an (vgl. VwGH 24.5.2024, Ra 2024/03/0046, Rn. 12 und 13, zu § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG idF BGBl. I Nr. 211/2021). Damit ist einerseits nicht zu erwarten, dass künftig in einer nennenswerten Anzahl von Fällen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG im Falle einer ungetilgten Verurteilung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ohne Berücksichtigung der unwiderlegbaren Rechtsvermutung des § 12 Abs. 1a Z 4 WaffG idF BGBl. I Nr. 56/2025 zu beurteilen sein wird. Andererseits würde selbst eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsfall letztlich lediglich dazu führen, dass das VwG im fortgesetzten Verfahren schon im Hinblick auf die rechtskräftige und ungetilgte Verurteilung wegen § 207 Abs. 1 StGB auf Basis der dann im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage nach § 12 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 4 WaffG ein Waffenverbot über den Revisionswerber zu verhängen hätte. Der Rechtsfrage, ob im Fall einer Verurteilung nach § 207 Abs. 1 StGB auch dann eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegt, wenn keine Gewalt (im Sinne des StGB) geübt wurde, kommt damit schon aufgrund der mittlerweile erfolgten Änderung der Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.
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