Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 12 Abs. 1a WaffG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2025 die unwiderlegbare Rechtsvermutung aufgestellt, dass bei Vorliegen einer ungetilgten (oder ab einer bestimmten Strafhöhe auch getilgten) Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, wozu auch § 207 StGB gehört, die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. zum Wesen der unwiderlegbaren Rechtsvermutung in Bezug auf die insofern vergleichbare Regelung des § 8 Abs. 3 WaffG VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063, mwN). Daher ist in solchen Fällen jedenfalls ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG zu verhängen (vgl. zum fehlenden Ermessen hinsichtlich der Verhängung eines Waffenverbotes bei Vorliegen der in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0273, mwN).
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