JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0065 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2025

§ 38 AVG räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein. Daher kann auch das Unterbleiben einer solchen Aussetzung, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, nicht zur Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung führen (vgl. VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31 und 37 mwN).

Rückverweise