Die Frage, ob die Bestrafung einer konkreten Meinungsäußerung - etwa auf Grund ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes - als Anstandsverletzung unter Bedachtnahme auf Art. 10 EMRK rechtswidrig ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Insofern kann eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegen, wenn das VwG diese Frage in Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH in unvertretbarerer Weise - insbesondere vor dem Hintergrund der zur Rechtfertigung von Eingriffen nach Art. 10 Abs. 2 EMRK bestehenden Rechtsprechung auch des EGMR und des VfGH - gelöst hätte.
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