Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar (vgl. zum Vlbg JagdG 1988 VwGH 24.1.2001, 97/03/0186; 26.4.2011, 2010/03/0044), die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt wird. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse (vgl. VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153, mwN, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Slbg JagdG 1993).
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