JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0039 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2025

Dass die Annahme einer "nicht schweren Schuld" (iSd § 32 StGB) einem Waffenverbot nicht entgegensteht, ergibt sich schon daraus, dass ein solches auch nach Durchführung einer Diversion (vgl. die Diversionsvoraussetzung nach § 198 Abs. 2 Z 2 StPO) und fallweise sogar bei Vorliegen schuldlosen Verhaltens (vgl. zur Zurechnungsunfähigkeit etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, Rn. 20, mwN) in Betracht kommt.

Rückverweise