JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0039 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2025

Als Voraussetzung des Waffenverbotes bedarf es nicht der Befürchtung, es könnte auch ohne Vorliegen einer Ausnahmesituation zum Mißbrauch einer Waffe kommen (hier hält der Bf der Verhängung des Waffenverbots entgegen, es habe sich bei dem ihm nachgewiesenen Gewaltexzeß von besonderer Brutalität um einen "Ausnahmefall" gehandelt).

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