Rückverweise
Dass sich die Ausnahme des § 47 Abs. 2 WaffG von den Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Beförderung von Waffen in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erstreckt, bestätigt eine systematische Betrachtung unter Einbeziehung der Ausnahmebestimmung des § 46 WaffG. Nach dessen Z 2 lit. b gilt das WaffG nicht für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind. Es würde nun einen unerklärbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn nach dem GütbefG konzessionierte Unternehmen für die Beförderung von Waffen (zum oder vom Betriebsstandort bzw. zu oder von einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes) nicht den Bestimmungen des WaffG unterlägen und daher für den mit der Beförderung einhergehenden Besitz dieser Waffen keiner Waffenbesitzkarte bedürften, der Gewerbeinhaber eines Waffengewerbes und die bei diesem beschäftigten Menschen für dieselbe Tätigkeit hingegen schon.
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