Der VwGH ist im Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ra 2024/03/0036, mit Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, wonach der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe zu vermitteln vermag, unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien zur WaffG-Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 zum Ergebnis gelangt, dass diese Rechtsprechung durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018 erfolgte Änderung der Rechtslage nicht überholt ist. Weiterhin vermag der Wunsch, eine verbotene Waffe zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe im Sinne des § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG zu vermitteln. Der Gesetzgeber hat in dieser Frage mit der zuletzt erfolgten Änderung des WaffG durch BGBl. I Nr. 56/2025 nunmehr ausdrücklich eine Abgrenzung vorgenommen, der zufolge die Ausübung des Schießsports kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 bis 4 WaffG darstellt (siehe § 17 Abs. 3 zweiter Satz WaffG idF BGBl. I Nr. 56/2025).
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