JudikaturVwGH

Ra 2025/03/0022 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
10. April 2025

Nachdem die Union keine Vorschriften über den Schutz des Rotwildes erlassen hat, unterliegen die (völkerrechtlichen) Verpflichtungen aus der Berner Konvention in Bezug auf diese Tierart allein dem innerstaatlichen Recht. Dabei hat für Österreich der Nationalrat anlässlich der Genehmigung der Berner Konvention beschlossen, dass diese im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG idF BGBl. Nr. 59/1964 durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl. BGBl. Nr. 372/1983). Die revisionswerbende Partei (eine anerkannte Umweltorganisation) kann deswegen ihre Beschwerdelegitimation nicht unmittelbar auf die von ihr geltend gemachten Art. 7 und 10 der Berner Konvention stützen. Soweit der oberösterreichische Landesgesetzgeber Regelungen über das Rotwild erlässt (oder eine Behörde diesbezügliche Maßnahmen setzt), beruht die Beachtung von Bestimmungen der Berner Konvention somit allein auf der entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs als Vertragspartei und dem innerstaatlichen Verfassungsrecht, nicht jedoch dem Unionsrecht. Bei der Berner Konvention handelt es sich in diesem Bereich also nicht um eine (unmittelbar anwendbare oder im nationalen Recht umzusetzende) Rechtsvorschrift der Union im Bereich der Umwelt.

Rückverweise