War die Information, über die die Erteilung einer Auskunft begehrt wird, nicht bereits in dem von der belangten Behörde vorzulegenden Verwaltungsakt enthalten, hätte das VwG - um die erforderlichen Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die Verweigerung der Auskunft bezüglich der angefragten Dokumente gründet, in nachvollziehbarer Weise treffen zu können - die belangte Behörde auffordern müssen, die betroffenen Unterlagen vorzulegen (vgl. in diesem Sinne zur Rechtslage nach dem IFG die Erläuterungen im Ausschussbericht zu § 11 IFG, 2420 BlgNR 27. GP 24; vgl. in diesem Zusammenhang aber auch § 21 Abs. 2 VwGVG, wonach die Behörden bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen können, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden).
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