Welche konkrete Rechtsfrage vom VwGH zu klären wäre, wird nicht aufgezeigt, wenn dem vom VwG gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens (hier Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nach § 98 Abs. 1 StVO 1960) berechtigt ins Treffen geführten Fehlen eines Hauptverfahrens nichts entgegengesetzt wird.
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