Nach § 99 Abs. 2c Z 5 StVO 1960 ist zu bestrafen, wer unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" gegen § 19 Abs. 7 StVO 1960 verstößt. Demnach trifft den Lenker nicht nur die Verpflichtung anzuhalten, sondern er darf auch nicht einen Vorrangberechtigten durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs nötigen.
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