Es kann der StVO 1960 vor dem Hintergrund ihres Schutzzweckes - der Verkehrssicherheit - nicht entnommen werden, dass es unzulässig wäre, auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Vorschriftszeichen mehrfach kundzumachen, um dessen Sicht- und Wahrnehmbarkeit zu erhöhen. Diese Vorschriftszeichen stehen dann ihrem Inhalt nach miteinander in Zusammenhang und sind gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO 1960 (als Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung, wonach auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen) nur einmal zu zählen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden