Die Beurteilung, ob durch das Tatverhalten der Tatbestand einer Tierquälerei iSd § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt wurde, indem dem fraglichen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwere Angst versetzt wurde, ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rsp des VwGH vorzunehmen (VwGH 1.2.2022, Ra 2022/02/0018).
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