Für die Beurteilung der Verweigerung des Alkotests reicht die Feststellung aus, dass ein Verhalten zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre, war daher nicht erforderlich (VwGH 24.2.2012, 2011/02/0353). Es ist nämlich für eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtlich unerheblich, ob nach einer vollendeten Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe oder durch einen nachträglich durchgeführten Alkomattest das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wird (VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087).
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