Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Kostentragung für Tiere, die sich in der Obhut der Behörde befinden (§ 30 Abs. 3 TSchG), bereits erkannt, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Dazu zählen - ausweislich der Gesetzesmaterialien - sämtlich notwendige Aufwendungen für die Haltung wie etwa Behausung, Fütterung und tierärztliche Betreuung (VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079). Umgelegt auf den Fall der Kostentragung nach § 40 Abs. 3 TSchG bedeutet dies, dass sämtliche Kosten übernommen werden müssen, die für das Tier im Zuge der Abnahme aufgewendet werden.
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