JudikaturVwGH

Fr 2025/02/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

Wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, hat der Einschreiter keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 55 VwGG 1965 ist durch § 58 dieses Gesetzes ausgeschlossen.

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