Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des VwG ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (vgl. VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014).
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