Der Fremde hat gemäß § 5 Abs. 3 StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Unter "Identität" wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. "nachzuweisen" in § 5 Abs. 3 StbG; vgl. zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).
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