Beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des § 11 StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0578).
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