Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund iSd § 64 Abs. 2 NAG kann nicht die Rede sein, wenn dieser dauerhaft ist, wovon unter anderem bei länger andauernden, im Allgemeinen ein Jahr überschreitenden Erkrankungen auszugehen ist (VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108).
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