Ra 2024/22/0060 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es kommt - im Hinblick auf die maßgeblichen Regelungen in § 8 Z 8 lit. b NAG-DV (wonach bei einem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung "Student" ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere nach § 74 Abs. 6 UG zu erbringen ist), § 74 Abs. 6 UG (wonach die Universität dem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat) sowie § 52 UG - für den nachzuweisenden Studienerfolg ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden - vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden - Studienjahr absolviert wurden. Für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Raum (VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088).