§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 bezieht sich auf "Asylverfahren", bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Blick hat. Ein Verfahren auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes samt weiteren Nebenaussprüchen stellt kein solches Asylverfahren dar (VwGH 25.6.2025, Fr 2024/14/0014).
Rückverweise