JudikaturVwGH

Ra 2024/16/0035 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Die Bestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG 1987 bedeutet, daß eine

Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines der Grunderwerbsteuer

unterliegenden Verpflichtungsgeschäftes, wie auch der eigentliche

Rückerwerb eines Grundstückes, somit der actus contrarius, von der

Grunderwerbsteuer unter der Voraussetzung frei bleiben, daß zwischen

dem ursprünglichen Erwerbsvorgang und dem nunmehrigen Rechtsvorgang

im Falle des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht mehr als drei Jahre

verstrichen sind und die Nichtfestsetzung innerhalb der im § 17 Abs 5

GrEStG 1987 vorgesehenen Frist beantragt wird (Hinweis Fellner,

Gebühren und Verkehrsteuern, Band II 3ter Teil,

Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 51 zu § 17 GrEStG 1987).

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