Ra 2024/16/0035 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG 1987 bedeutet, daß eine
Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Verpflichtungsgeschäftes, wie auch der eigentliche
Rückerwerb eines Grundstückes, somit der actus contrarius, von der
Grunderwerbsteuer unter der Voraussetzung frei bleiben, daß zwischen
dem ursprünglichen Erwerbsvorgang und dem nunmehrigen Rechtsvorgang
im Falle des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht mehr als drei Jahre
verstrichen sind und die Nichtfestsetzung innerhalb der im § 17 Abs 5
GrEStG 1987 vorgesehenen Frist beantragt wird (Hinweis Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II 3ter Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 51 zu § 17 GrEStG 1987).