Ob die Voraussetzungen für die Nachsichtsgewährung zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen, hat das BFG im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht anhand der von der vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu ermitteln (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2023/13/0174).
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