Die Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 stellt, gleich wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer, eine besondere Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer dar. Welche der beiden Steuern zur Anwendung kommt, bestimmt sich dabei nach der Rechtsform des Primärschuldners (vgl. § 24 Abs. 2 und 3 KStG 1988).
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