Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. März 2022, C-349/20, Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie dahingehend ausgelegt, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde, sodass eine Person ipso facto die "Anerkennung als Flüchtling" im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen könne, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden. Dabei hielt der EuGH unter Rn. 57 der genannten Entscheidung auch fest, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände zu prüfen haben, um festzustellen, ob der Antragsteller derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (vgl. ebenso EuGH 13.6.2024, C-563/22, Rn. 75 und 87).
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