Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zählen dazu die in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe. Diese Gründe beziehen sich nach dem Regelungsinhalt der GFK zwar auf den Ausschluss vom Asylrecht, erlangen jedoch durch den ausdrücklichen Verweis des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 auf sie auch für die Frage, ob der Antragsteller von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist, Relevanz. Dies findet in Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) insoweit Deckung, als auch nach diesem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sind, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben.
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