Wiederholte Zuwendungen einer Stiftung sind (subsidiär, wenn diese also insbesondere nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind) als wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen (vgl. VwGH 20.9.1988, 87/14/0167).
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