Ra 2024/13/0092 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 22 UStG 1994 ist grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. 28.5.2019, Ro 2019/15/0002, mwN). Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 UStG 1994 zum Anwendungsbereich der Pauschalregelung überschreitet aber eindeutig den ihm aufgrund seiner unionsrechtlichen Grundlage zu unterstellenden Bedeutungsinhalt (unionsrechtlich geforderte Einschränkung: "Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung [...] auf Schwierigkeiten stoßen würde"). Die insoweit geforderte Einschränkung würde den Auslegungsspielraum der zulässigen Ermittlung des Norminhalts nach innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und die unmittelbare Anwendung einer nicht umgesetzten zusätzlichen Voraussetzung bedeuten. Ein solches Vorgehen kommt zu Lasten des Abgabepflichtigen nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.10.2020, Ro 2019/13/0025).