JudikaturVwGH

Ro 2024/13/0027 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1999, 98/16/0411, VwSlg 7355 F/1999, und vom 30. März 2000, 99/16/0141).

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