Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Ausschlusstatbestände des § 9 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 auch in jenen Fällen anwendbar wissen wollte, in denen im Konzern erfolgende Beteiligungserwerbe einen (nachvollziehbaren) wirtschaftlichen Hintergrund haben. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Rechtsfigur der teleologischen Reduktion etwa VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013; 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, jeweils mwN). Das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung, die der ratio legis der genannten Normen nicht entspricht, ist nicht erkennbar.
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