Angesichts des mit dem Ausschlusstatbestand verfolgten Zwecks ist § 9 Abs. 7 KStG 1988 dahingehend auszulegen, dass dieser bereits dann greift, wenn Beteiligungen von einem beliebigen Rechtsträger unabhängig von seiner Unternehmereigenschaft, der Teil desselben Konzerns ist, dem auch der Erwerber angehört, angeschafft werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass für die Auslegung des in § 9 Abs. 7 KStG 1988 festgelegten Konzernbegriffs auf den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff des § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG abzustellen ist. Wie der OGH ausgeführt hat, schafft der gesellschaftsrechtliche Konzernbegriff keine Organisationsform, sondern ist nur die Erfassung des Phänomens, das im Rahmen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen auftreten kann. § 15 AktG beschreibt demnach die allgemein wesentlichen Erscheinungsformen dieses Phänomens, wobei sich aus dem Zweck der jeweiligen inhaltlichen Regelungen ergibt, wie diese zueinander zu gewichten sind (vgl. umfassend OGH 10.3.2003, 16 Ok 20/02; vgl. dazu auch OGH 1.12.2005, 6 Ob 217/05p, zum Konzernbegriff. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsansicht an. Trotz Heranziehung des gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriffs kann die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung der Konzernzugehörigkeit iSd § 9 Abs. 7 KStG 1988 nur unter Berücksichtigung des mit der genannten Norm verfolgten Zwecks erfolgen.
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