Die Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gem
§ 51 Abs 2 BDG 1979 im Falle des Zutreffens einer der dort
genannten drei Tatbestandsalternativen mit den
bezugsrechtlichen Konsequenzen nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG ist
dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges
Verhalten weder möglich noch zumutbar ist.
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