JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0087 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2025

Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des AVG, des VwGVG sowie des VwGG sind Revisionsverfahren vor dem VwGH nicht zu den Rechtsmittelverfahren zu zählen (vgl. § 61 und § 61a AVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, welche bereits klar zwischen Rechtsmitteln gegen Bescheide an eine übergeordnete Behörde und Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide an den VwGH sowie den VfGH differenzierten; siehe auch § 61 AVG in der aktuellen Fassung sowie § 30 und § 31 Abs. 3 VwGVG, denen weiterhin ein Rechtsmittel [gegen Bescheide] von [nunmehr] Revisionen an den VwGH bzw. Beschwerden an den VfGH [gegen Entscheidungen der VwG] abgrenzendes Begriffsverständnis zugrunde liegt; vgl. ferner § 46 Abs. 2 VwGG). Daher ist auch die Übergangsbestimmung des § 115 Abs. 3 SpitalG im Sinn dieses Begriffsverständnisses aufzufassen, zumal § 21 Abs. 4 SpitalG ebenfalls ausdrücklich zwischen (gegen Bescheide gerichteten) Beschwerden an die VwG und (gegen Entscheidungen der VwG gerichteten) Revisionen an den VwGH differenziert (vgl. ebenso § 3a Abs. 8 KAKuG).

Rückverweise