Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 10 MSchG ergibt sich im Hinblick auf den Kündigungsschutz nach dieser Gesetzesbestimmung, dass für die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft grundsätzlich der Zeitpunkt der Vereinigung der Ei- und Samenzelle maßgeblich ist (siehe etwa OGH 17.12.2018, 9 ObA 116/18a, mwN; ferner OGH 12.4.1995, 9 ObA 23/95). Somit ist es schon aus systematischen Gründen als zutreffend zu erachten, dass auch bezogen auf die Übergangsbestimmung des § 3a Abs. 11 MSchG und für die Frage der Ermittlung des Schwangerschaftsbeginns im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung der Zeitpunkt der Vereinigung von Ei- und Samenzelle heranzuziehen ist.
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