Angesichts der Einführung der wohnsitzärztlichen Tätigkeit als neben der Tätigkeit als niedergelassener Arzt und jener im Rahmen einer Anstellung dritten Kategorie der Ausübung des ärztlichen Berufes mit der Novelle BGBl. Nr. 314/1987 ist zu prüfen, ob unter dem Bedarf "in einer Praxis" iSd. § 17 Abs. 1 SV auch der Bedarf an einer Vorrathaltung von suchtgifthaltigen Arzneimitteln für deren unmittelbare Anwendung an Patienten im Rahmen zulässiger wohnsitzärztlicher Tätigkeiten zu verstehen sein könnte. Die Entwicklung des § 17 Abs. 1 SV zeigt, dass der Verordnungsgeber der SV ungeachtet des Umstandes, dass auch Wohnsitzärzte (nicht suchtgifthaltige) Arzneimittel zum Zweck der Anwendung an Patienten vorrätig halten dürfen, den Bedarf "in einer Praxis" iSd. § 17 Abs. 1 SV als Bedarf in einer Ordinationsstätte verstanden wissen wollte.
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