Von den spezifisch Ordinationsstätten betreffenden fachspezifischen Qualitätsstandards sind behandlungsbezogene Qualitätsstandards, die sich aus § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergeben, zu unterscheiden. Diese Standards sind auch bei der Anwendung von Arzneimitteln im Zuge wohnsitzärztlicher Tätigkeiten einzuhalten. Somit folgt auch im Fall wohnsitzärztlicher Tätigkeiten iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aus der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis die Berechtigung von Ärzten, Arzneimittel zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten vorrätig zu halten.
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