Die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik stellt keinen Befreiungsfall nach Art. 1 Abs. 1 Doppelbürgerabkommen dar, sodass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b WG 2001 für einen Ausschluss von der Einberufung nicht vorliegen.
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